All­gemeine Geschäfts­be­dingungen (AGB)

1. Allgemeines, Angebot und Auftragsbestätigung

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Umfang und Preis der Lieferungen werden durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt, alle Nebenvereinbarungen und etwaige Nebenabreden, die mit unseren Vertretern getroffen werden, sind erst durch unsere schriftliche Bestätigung bindend. Mündliche Abreden, die nicht schriftlich bestätigt werden, haben keine Rechtsgültigkeit. Unsere Vertreter vermitteln nur Aufträge, sie haben keinerlei Vollmachten. Sie sind nicht berechtigt, Aufträge zu bestätigen, Lieferzeiten verbindlich zuzusagen, Mängel oder Schäden anzuerkennen, Preisnachlässe oder Skonti zu gewähren. Lieferungsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht. Wir widersprechen ihnen hiermit ausdrücklich. Alle Lieferungsbedingungen des Käufers, die nicht ausdrücklich schriftlich von uns anerkannt werden, sind für uns unverbindlich, auch soweit sie einer Bestellung zu Grunde gelegt werden und wir ihrem Inhalt nicht nochmal ausdrücklich widersprechen.

Alle Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf ist bei Lieferung über Lager stets vorbehalten. Es kann nach unserer Wahl ganz oder teilweise gleichwertige entsprechende Ware geliefert werden, wenn dies der Käufer bei Bestellung nicht ausdrücklich ausschließt.

Mit der Auftragserteilung erklärt sich der Besteller gleichzeitig damit einverstanden, dass seine Daten in einer EDV-Datei zum Zwecke rationeller Angebotsabgabe und Auftragsabwicklung gespeichert werden.

2. Lieferung

Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der Annahme der Bestellung durch uns, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung. Sie ist für uns unverbindlich. Höhere Gewalt oder sonstige, von uns nicht verschuldete Umstände, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z. B. Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Behinderungen durch behördliche Anordnungen, Mangel an Rohstoffen u. a., berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag – auch hinsichtlich eines nicht erfüllten Teils – zurückzutreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder ob wir innerhalb einer angemessenen Frist den Vertrag erfüllen wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche auf Schadenersatz sind in jedem Falle ausgeschlossen.

3. Versand und Gefahr

Die Gefahr des Liefergegenstandes geht auf den Besteller über, auch dann, wenn wir die Transportkosten übernommen haben oder der Versand mit eigenen Fahrzeugen durchgeführt wird. Die Versandart wird mangels abweichender Vereinbarung durch uns bestimmt. Bei vereinbarter Frachtvergütung ist die Fracht vom Empfänger skontifrei zu verauslagen und wird nach Vorlage der Belege gutgeschrieben. Fracht- und Zollerhöhungen, Überführungs- sowie kleinere Kosten gehen zu Käufers Lasten. Tarifänderungen gehen zu Lasten oder zu Gunsten desjenigen, der die Frachtkosten zu tragen hat.

4. Verpackung

Ist eine Verpackung erforderlich, wird diese zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht wieder zurückgenommen.

5. Preise

Die Preise ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung, falls eine solche nicht erteilt ist, dem von uns bestätigten schriftlich erteilten Auftrag. Sie entsprechen der jeweiligen Kostenlage zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung bzw. Auftragserteilung. Bei bis zur Lieferung eintretenden außergewöhnlichen Umständen, wie z. B. Lohn- oder Rohstoffpreiserhöhung, Erhöhung öffentlicher Lasten und ähnliches, behalten wir uns eine Erhöhung im Wert der Mehrkosten vor.

6. Zahlungsbedingungen

Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum in bar ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlungen innerhalb von 8 Tagen in bar werden 3 % Skonto gewährt. Andere Konditionen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Die Annahme von Wechseln bedarf in jedem Falle vorheriger Vereinbarung. Wir nehmen nur diskontfähige Wechsel an. Ein Skontoabzug wird bei Zahlung durch Wechsel nicht gewährt. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Werden Lieferungen in Teilsendungen vorgenommen, wird der Kaufpreis jeder Teilsendung ohne Rücksicht auf restliche Lieferungen fällig.

Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Kosten zu berechnen mindestens in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Einer Mahnung bedarf es unsererseits nicht.
Bei Zahlungsverzug, bei Wechsel- oder Scheckprotesten und sonstigen Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen, werden unsere sämtlichen Forderungen, unbeschadet vereinbarter Zahlungsziele, sofort fällig, wobei wir berechtigt sind, Kosten in Höhe der üblichen Bankzinsen und Spesen für Kreditgewährung ab jeweiligem Rechnungsdatum zu berechnen.

Erfahren wir nach Auftragsbestätigung Umstände, die die Kreditwürdigkeit eines Käufers als zweifelhaft erscheinen lassen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Vorauszahlung in bar zu verlangen. Als Umstand, der die Kreditwürdigkeit eines Käufers zweifelhaft erscheinen läßt, gilt insbesondere eine entsprechende Kreditauskunft einer Auskunftei. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht bezüglich des Kaufpreises oder sonstigen Verpflichtungen des Käufers ist bei allen Lieferungen, auch Teillieferungen, ausgeschlossen.

Minderungsrecht des Kaufpreises ist nur nach Maßgabe der Ziff. 8 dieser Bedingung zulässig. Solange wir ein Minderungsrecht des Käufers nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt haben, ist der Käufer verpflichtet, den vollen Kaufpreis zu entrichten.

7. Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zum vollständigen Entrichten des Kaufpreises sowie aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, gleich welcher Art. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn nach erfolgtem Kontoabschluß eine Saldoanerkennung stattgefunden hat. Das Eigentum geht erst über, wenn alle in Zahlung gegebenen Wechsel oder Schecks, einschließlich Kosten hierfür, beglichen sind. Erfolgt eine Zahlungsregulierung im sogenannten Scheck-Wechsel- Verfahren, so erlischt unser Eigentumsvorbehalt erst, sobald wir nicht mehr aus der Wechselhaftung in Anspruch genommen werden können. Falls der Käufer die Ware auf Kredit weiterliefert, ist er verpflichtet, sich ebenfalls das Eigentum vorzubehalten. Demgemäß hat der Verkäufer, falls der Käufer vor erfolgter Bezahlung gelieferter Waren die Zahlung einstellt, die in der Österreichischen Konkursordnung angeführten Rechte auf Aussonderung bzw. Abtretung des Rechtes auf die Gegenleistung. Soweit ein Dritter im Besitz der Sache ist, tritt der Käufer seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten schon jetzt an uns ab. Soweit der Käufer von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im Besitz hat, gilt ein Verwahrungsverhältnis zwischen Verkäufer und uns als vereinbart. Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bzw. den aus ihr hergestellten Gegenstand nicht zur Sicherung übereignen oder verpfänden. Veräußert der Kunde die von uns gelieferte Ware, gleich in welchem Zustand, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur fälligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen einschließlich Nebenkosten, die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer bzw. sonstige Dritte mit allen Nebenrechten an uns ab. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer nach Verarbeitung allein oder zusammen mit anderen uns nicht gehörigen Waren veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware.

Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinem Besteller bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen diesen Besteller erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Forderungen aus Lieferungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, insoweit Freigabe nach unserer Wahl zu erklären. Von jeder Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware oder an ihre Stelle getretene Forderungen zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Hält der Käufer die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein, so sind wir berechtigt, die Ware oder an ihre Stelle getretene Forderungen zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Hält der Käufer die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein, so sind wir berechtigt, Rückgabe der Ware zu verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten, bis der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

8. Mängelrügen

Beanstandungen gelieferter Waren können nur innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Waren berücksichtigt werden. Die beanstandete Ware ist auf Verlangen zurückzusenden. Wird der Mangel von uns anerkannt, so behalten wir uns wahlweise das Recht vor, die beanstandete Ware zurückzunehmen, wobei wir vom Kaufvertrag zurücktreten, oder in angemessener Frist Ersatz zu leisten oder den Minderwert der Ware gutzuschreiben. Wird Gewährleistung für Mängel verlangt, so kann diese nur übernommen werden, wenn der Mangel nachweisbar infolge von Umständen eingetreten ist, die vor dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs lagen. Insgesamt be-
schränkt sich die Gewährleistung auf höchstens 6 Monate nach Gefahrenübergang. Weitergehende Ansprüche, wie z. B. Vergütung von Schäden aus besonders vereinbarten von uns übernommenen Serviceleistungen, von Arbeitslöhnen, Verzugsstrafen oder Folgeschäden sind ausgeschlossen. Die Genehmigung von Ausfallmustern durch den Besteller schließt eine spätere Mängelrüge aus, sofern die gelieferten Gegenstände mit den genehmigten Ausfallmustern übereinstimmen.

9. Gebrauchseignung und konstruktive Änderungen von Erzeugnissen

Die Haftung für Teile, die nach besonderen Vorschlägen, Entwürfen oder Zeichnungen geliefert werden, beschränkt sich darauf, daß die gelieferten Teile den uns übergebenen Unterlagen entsprechend ausgeführt worden sind. Wir behalten uns weiter vor, aufgrund technischer Notwendigkeiten unsere Produkte konstruktiv zu ändern, wobei uns auch die Wahl des Rohstoffes vorbehalten bleibt. Der Besteller wird von uns rechtzeitig auf konstruktive Änderungen aufmerksam gemacht, soweit sie wesentlich sind.

10. Preßformen

Preßformen, sonstige Werkzeuge usw. bleiben unser Eigentum, auch wenn Werkzeugkosten vom Besteller ganz oder teilweise übernommen worden sind. Hat der Besteller nur einen Zuschuß zu den Kosten geleistet oder wurden die Kosten von uns ganz übernommen, so steht uns der Differenzbetrag bzw. der volle Betrag der Formen und Werkzeugkosten sofort zu, wenn der Besteller aus irgendwelchen Gründen die bestellte Ware nicht übernimmt oder die in Aussicht gestellten Aufträge bzw. Nachbestellungen nicht erteilt.

11. Schutzrechte

Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die uns vom Besteller übergeben wurden, oder nach sonstigen Angaben zu liefern haben, übernimmt der Besteller uns gegenüber die Gewähr, daß durch die Herstellung und Lieferung der Gegenstände gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrech die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers angefertigt werden, untersagt wird, sind wir, ohne zur Prüfung der Rechtsverhältnisse verpflichtet zu sein, unter Ausschluß aller Schadenersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Für etwaige Prozeßkosten, die aus der Verletzung und aus der Geltendmachung etwaiger Schutzrechte entstehen können, zahlt der Besteller auf Verlangen einen angemessenen Vorschuß.

12. Exportaufträge

Für Exportaufträge gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen. Es gilt darüber hinaus das in der Republik Österreich geltende Recht. Sollte die Gesetzgebung des Bestellerlandes die Überweisung des Kaufpreises an uns erschweren oder sollte die Valuta dieses Landes sinken, sind wir berechtigt, die Lieferungen ohne Schadenersatzpflicht abzulehnen oder eine entsprechende Abänderung der Kaufbedingungen und Lieferfristen zu verlangen. Der Besteller ist ebenso verpflichtet, eventuelle Kursschwankungen, die sich zu unseren Ungunsten ergeben, sofort auszugleichen, sofern Aufträge in anderer Währung als EUR gezahlt werden. Streitigkeiten werden nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Wirtschaftskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden, wenn beide Parteien diesem Verfahren zustimmen.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz der Firma. Gerichtsstand ist das örtlich und sachlich zuständige Gericht in St. Pölten.

14. Sonstiges

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen oder sonstiger Vertragsteile berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Die Rechte des Käufers aus einem Vertrag sind ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht übertragbar.

Nehmen wir Ware zurück, so kann diese, sofern es sich um Standardfertigung handelt, nur mit 75% des Rechnungsbetrages gutgeschrieben werden. Bei Sonderanfertigungen ist eine Rücknahme in jedem Fall ausgeschlossen.

Soweit Vereinbarungen von den vorstehenden Bedingungen abweichen, bedürfen sie zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Wir sind in jedem Fall berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Es gilt nur Österreichisches Recht.

1. Allgemeines, Angebot und Auftragsbestätigung

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Umfang und Preis der Lieferungen werden durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt, alle Nebenvereinbarungen und etwaige Nebenabreden, die mit unseren Vertretern getroffen werden, sind erst durch unsere schriftliche Bestätigung bindend. Mündliche Abreden, die nicht schriftlich bestätigt werden, haben keine Rechtsgültigkeit.

Unsere Vertreter vermitteln nur Aufträge, sie haben keinerlei Vollmachten. Sie sind nicht berechtigt, Aufträge zu bestätigen, Lieferzeiten verbindlich zuzusagen, Mängel oder Schäden anzuerkennen, Preisnachlässe oder Skonti zu gewähren. Lieferungsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht. Wir widersprechen ihnen hiermit ausdrücklich. Alle Lieferungsbedingungen des Käufers, die nicht ausdrücklich schriftlich von uns anerkannt werden, sind für uns unverbindlich, auch soweit sie einer Bestellung zu Grunde gelegt werden und wir ihrem Inhalt nicht nochmal ausdrücklich widersprechen.

Alle Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf ist bei Lieferung über Lager stets vorbehalten. Es kann nach unserer Wahl ganz oder teilweise gleichwertige entsprechende Ware geliefert werden, wenn dies der Käufer bei Bestellung nicht ausdrücklich ausschließt.

Mit der Auftragserteilung erklärt sich der Besteller gleichzeitig damit einverstanden, dass seine Daten in einer EDV-Datei zum Zwecke rationeller Angebotsabgabe und Auftragsabwicklung gespeichert werden.

2. Lieferung

Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der Annahme der Bestellung durch uns, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung. Sie ist für uns unverbindlich. Höhere Gewalt oder sonstige, von uns nicht verschuldete Umstände, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z. B. Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Behinderungen durch behördliche Anordnungen, Mangel an Rohstoffen u. a., berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag – auch hinsichtlich eines nicht erfüllten Teils – zurückzutreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder ob wir innerhalb einer angemessenen Frist den Vertrag erfüllen wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche auf Schadenersatz sind in jedem Falle ausgeschlossen. Mindermengenzuschlag EUR 20,00 bei Bestellwert unter EUR 75,00 netto (Mindestbestellwert). Frachtkosten bei Bestellwert unter EUR 150,00 netto.

3. Versand und Gefahr

Die Gefahr des Liefergegenstandes geht auf den Besteller über, auch dann, wenn wir die Transportkosten übernommen haben oder der Versand mit eigenen Fahrzeugen durchgeführt wird. Die Versandart wird mangels abweichender Vereinbarung durch uns bestimmt. Bei vereinbarter Frachtvergütung ist die Fracht vom Empfänger skontifrei zu verauslagen und wird nach Vorlage der Belege gutgeschrieben. Fracht- und Zollerhöhungen, Überführungs- sowie kleinere Kosten gehen zu Käufers Lasten. Tarifänderungen gehen zu Lasten oder zu Gunsten desjenigen, der die Frachtkosten zu tragen hat.

4. Verpackung

Ist eine Verpackung erforderlich, wird diese zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht wieder zurückgenommen.

5. Preise

Die Preise ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung, falls eine solche nicht erteilt ist, dem von uns bestätigten schriftlich erteilten Auftrag. Sie entsprechen der jeweiligen Kostenlage zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung bzw. Auftragserteilung. Bei bis zur Lieferung eintretenden außergewöhnlichen Umständen, wie z. B. Lohn- oder Rohstoffpreiserhöhung, Erhöhung öffentlicher Lasten und ähnliches, behalten wir uns eine Erhöhung im Wert der Mehrkosten vor.

6. Zahlungsbedingungen

Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum in bar ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlungen innerhalb von 8 Tagen in bar werden 3 % Skonto gewährt. Andere Konditionen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Die Annahme von Wechseln bedarf in jedem Falle vorheriger Vereinbarung. Wir nehmen nur diskontfähige Wechsel an. Ein Skontoabzug wird bei Zahlung durch Wechsel nicht gewährt. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Werden Lieferungen in Teilsendungen vorgenommen, wird der Kaufpreis jeder Teilsendung ohne Rücksicht auf restliche Lieferungen fällig. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Kosten zu berechnen mindestens in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Einer Mahnung bedarf es unsererseits nicht. Bei Zahlungsverzug, bei Wechsel- oder Scheckprotesten und sonstigen Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen, werden unsere sämtlichen Forderungen, unbeschadet vereinbarter Zahlungsziele, sofort fällig, wobei wir berechtigt sind, Kosten in Höhe der üblichen Bankzinsen und Spesen für Kreditgewährung ab jeweiligem Rechnungsdatum zu berechnen.

Erfahren wir nach Auftragsbestätigung Umstände, die die Kreditwürdigkeit eines Käufers als zweifelhaft erscheinen lassen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Vorauszahlung in bar zu verlangen. Als Umstand, der die Kreditwürdigkeit eines Käufers zweifelhaft erscheinen läßt, gilt insbesondere eine entsprechende Kreditauskunft einer Auskunftei. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht bezüglich des Kaufpreises oder sonstigen Verpflichtungen des Käufers ist bei allen Lieferungen, auch Teillieferungen, ausgeschlossen.

Minderungsrecht des Kaufpreises ist nur nach Maßgabe der Ziff. 8 dieser Bedingung zulässig. Solange wir ein Minderungsrecht des Käufers nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt haben, ist der Käufer verpflichtet, den vollen Kaufpreis zu entrichten.

7. Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zum vollständigen Entrichten des Kaufpreises sowie aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, gleich welcher Art. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn nach erfolgtem Kontoabschluß eine Saldoanerkennung stattgefunden hat. Das Eigentum geht erst über, wenn alle in Zahlung gegebenen Wechsel oder Schecks, einschließlich Kosten hierfür, beglichen sind. Erfolgt eine Zahlungsregulierung im sogenannten Scheck-Wechsel-Verfahren, so erlischt unser Eigentumsvorbehalt erst, sobald wir nicht mehr aus der Wechselhaftung in Anspruch genommen werden können. Falls der Käufer die Ware auf Kredit weiterliefert, ist er verpflichtet, sich ebenfalls das Eigentum vorzubehalten. Demgemäß hat der Verkäufer, falls der Käufer vor erfolgter Bezahlung gelieferter Waren die Zahlung einstellt, die in der Österreichischen Konkursordnung angeführten Rechte auf Aussonderung bzw. Abtretung des Rechtes auf die Gegenleistung. Soweit ein Dritter im Besitz der Sache ist, tritt der Käufer seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten schon jetzt an uns ab. Soweit der Käufer von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im Besitz hat, gilt ein Verwahrungsverhältnis zwischen Verkäufer und uns als vereinbart. Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bzw. den aus ihr hergestellten Gegenstand nicht zur Sicherung übereignen oder verpfänden. Veräußert der Kunde die von uns gelieferte Ware, gleich in welchem Zustand, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur fälligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen einschließlich Nebenkosten, die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer bzw. sonstige Dritte mit allen Nebenrechten an uns ab. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer nach Verarbeitung allein oder zusammen mit anderen uns nicht gehörigen Waren veräußert, gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware.

Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinem Besteller bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen diesen Besteller erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Forderungen aus Lieferungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, insoweit Freigabe nach unserer Wahl zu erklären. Von jeder Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware oder an ihre Stelle getretene Forderungen zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Hält der Käufer die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein, so sind wir berechtigt, die Ware oder an ihre Stelle getretene Forderungen zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Hält der Käufer die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein, so sind wir berechtigt, Rückgabe der Ware zu verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten, bis der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

8. Mängelrügen

Beanstandungen gelieferter Waren können nur innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Waren berücksichtigt werden. Die beanstandete Ware ist auf Verlangen zurückzusenden. Wird der Mangel von uns anerkannt, so behalten wir uns wahlweise das Recht vor, die beanstandete Ware zurückzunehmen, wobei wir vom Kaufvertrag zurücktreten, oder in angemessener Frist Ersatz zu leisten oder den Minderwert der Ware gutzuschreiben. Wird Gewährleistung für Mängel verlangt, so kann diese nur übernommen werden, wenn der Mangel nachweisbar infolge von Umständen eingetreten ist, die vor dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs lagen. Insgesamt beschränkt sich die Gewährleistung auf höchstens 6 Monate nach Gefahrenübergang. Weitergehende Ansprüche, wie z. B. Vergütung von Schäden aus besonders vereinbarten von uns übernommenen Serviceleistungen, von Arbeitslöhnen, Verzugsstrafen oder Folgeschäden sind ausgeschlossen. Die Genehmigung von Ausfallmustern durch den Besteller schließt eine spätere Mängelrüge aus, sofern die gelieferten Gegenstände mit den genehmigten Ausfallmustern übereinstimmen.

9. Gebrauchseignung und konstruktive Änderungen von Erzeugnissen

Die Haftung für Teile, die nach besonderen Vorschlägen, Entwürfen oder Zeichnungen geliefert werden, beschränkt sich darauf, daß die gelieferten Teile den uns übergebenen Unterlagen entsprechend ausgeführt worden sind. Wir behalten uns weiter vor, aufgrund technischer Notwendigkeiten unsere Produkte konstruktiv zu ändern, wobei uns auch die Wahl des Rohstoffes vorbehalten bleibt. Der Besteller wird von uns rechtzeitig auf konstruktive Änderungen aufmerksam gemacht, soweit sie wesentlich sind.

10. Pressformen

Pressformen, sonstige Werkzeuge usw. bleiben unser Eigentum, auch wenn Werkzeugkosten vom Besteller ganz oder teilweise übernommen worden sind. Hat der Besteller nur einen Zuschuß zu den Kosten geleistet oder wurden die Kosten von uns ganz übernommen, so steht uns der Differenzbetrag bzw. der volle Betrag der Formen und Werkzeugkosten sofort zu, wenn der Besteller aus irgendwelchen Gründen die bestellte Ware nicht übernimmt oder die in Aussicht gestellten Aufträge bzw. Nachbestellungen nicht erteilt.

11. Schutzrechte

Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die uns vom Besteller übergeben wurden, oder nach sonstigen Angaben zu liefern haben, übernimmt der Besteller uns gegenüber die Gewähr, daß durch die Herstellung und Lieferung der Gegenstände gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrech die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers angefertigt werden, untersagt wird, sind wir, ohne zur Prüfung der Rechtsverhältnisse verpflichtet zu sein, unter Ausschluß aller Schadenersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Für etwaige Prozesskosten, die aus der Verletzung und aus der Geltendmachung etwaiger Schutzrechte entstehen können, zahlt der Besteller auf Verlangen einen angemessenen Vorschuß.

12. Exportaufträge

Für Exportaufträge gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen. Es gilt darüber hinaus das in der Republik Österreich geltende Recht. Sollte die Gesetzgebung des Bestellerlandes die Überweisung des Kaufpreises an uns erschweren oder sollte die Valuta dieses Landes sinken, sind wir berechtigt, die Lieferungen ohne Schadenersatzpflicht abzulehnen oder eine entsprechende Abänderung der Kaufbedingungen und Lieferfristen zu verlangen. Der Besteller ist ebenso verpflichtet, eventuelle Kursschwankungen, die sich zu unseren Ungunsten ergeben, sofort auszugleichen, sofern Aufträge in anderer Währung als EUR gezahlt werden. Streitigkeiten werden nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Wirtschaftskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden, wenn beide Parteien diesem Verfahren zustimmen.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz der Firma. Gerichtsstand ist das örtlich und sachlich zuständige Gericht in St. Pölten.

14. Sonstiges

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen oder sonstiger Vertragsteile berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Die Rechte des Käufers aus einem Vertrag sind ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht übertragbar.

Nehmen wir Ware zurück, so kann diese, sofern es sich um Standardfertigung handelt, nur mit 75 % des Rechnungsbetrages gutgeschrieben werden. Bei Sonderanfertigungen ist eine Rücknahme in jedem Fall ausgeschlossen. Soweit Vereinbarungen von den vorstehenden Bedingungen abweichen, bedürfen sie zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

Wir sind in jedem Fall berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Es gilt nur Österreichisches Recht.